Der Gewerkschaft Ver.di bleiben Streiks am Sophien- und Hufelandklinikum in Weimar verboten. Insbesondere betreffe dies den angekündigten Warnstreik am 14. Oktober, entschied das Arbeitsgericht Erfurt am Mittwoch. Der angekündigte Streik sei offensichtlich rechtswidrig. (AZ: 6GA 21/24)
Die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts erfüllt laut Gericht die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012. Es gebe eine paritätisch besetzte Kommission mit Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern. Im Konfliktfall könne eine Schlichtungskommission angerufen werden.
Die Gewerkschaft sei organisatorisch in die Kommissionsarbeit eingebunden. Für Kirchen bestehe hier ein Spielraum zur Ausgestaltung.
Geklagt hatten die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) und die Diakonie Mitteldeutschland. Konflikte in kirchlichen Einrichtungen würden demnach nicht über Arbeitskämpfe, sondern durch ein verbindliches Schlichtungsverfahren gelöst.
Ver.di argumentierte vor Gericht, der Gesetzgeber sehe für den Verzicht auf das Streikrecht eine angemessene Kompensation vor. Eine Gewerkschaft ohne Streikrecht bleibe auf kollektives Betteln angewiesen.
Im Bereich der EKM bestehe etwa die Verpflichtung ihrer Vertreter zur Verschwiegenheit in den Tarifkommissionen. Das behindere die Rückkopplung mit den Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen. Zudem enthalte das kirchliche Arbeitsrecht den Gewerkschaften in der Schlichtungskommission eine angemessene Vertretung vor. Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Gewerkschaft Berufung ein.