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Stichwort: Primat des Papstes

Seit dem dritten Jahrhundert beansprucht der Bischof von Rom für sich eine Vorrangstellung unter den Bischöfen und Patriarchen der christlichen Kirche. Sie wird abgeleitet von der Stellung Roms als Hauptstadt des Römischen Reiches und der dortigen Grabstätte des Apostels Petrus, der als von Jesus eingesetztes Oberhaupt der Apostel gilt. Unter den fünf Patriarchaten der alten Kirche nahm der in Rom ansässige Patriarch des Westens den Ehrenvorsitz als “Erster unter Gleichen” ein. Seit dem Konzil von Chalcedon (451) konkurrierten Rom und Konstantinopel um den Ehrenvorsitz.

Die von den Päpsten des 11. Jahrhunderts beanspruchte Vormachtstellung für die gesamte Kirche trug zur Kirchenspaltung von 1054 bei. Seit westliche Kreuzritter im Jahr 1204 mit päpstlicher Rückendeckung Konstantinopel plünderten, verweigerten die Ostkirchen endgültig die Anerkennung des Papstprimats. Diesen hatte Gregor VII. mit dem “Dictatus Papae” im Jahr 1075 endgültig zugespitzt mit den Sätzen: “Nur der römische Bischof wird zu Recht universal genannt.” Und: “Sein Urteil darf von niemandem verändert werden, und nur er kann die Urteile aller abändern.”

Im Ersten Vatikanischen Konzil wurde 1870 ferner festgeschrieben, dass der Papst die Jurisdiktionsvollmacht und die absolute Lehrvollmacht für die gesamte christliche Kirche hat. Das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) betonte hingegen die Beteiligung des Bischofskollegiums am päpstlichen Lehramt. Johannes Paul II. erklärte 1995 in der Enzyklika “Ut unum sint” erstmals die Bereitschaft des Bischofs von Rom, im Dialog mit den anderen Kirchen eine neue Form der Ausübung des Papstamts zu finden.