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Stellen der evangelischen Kirche müssen keine Gerichtsgebühren zahlen

Dem evangelischen Kirchenapparat angehörende Stellen müssen keine Gerichtsgebühren zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss (Az. 26 Sch 4/23) entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, wie das OLG mitteilte.

Laut Oberlandesgericht wendete sich ein evangelischer Regionalverband aus Hessen gegen eine Kostenrechnung des OLG. Damit sei ihm infolge einer mietrechtlichen Streitigkeit eine Verfahrensgebühr über 140 Euro in Rechnung gestellt worden. Auf den Rechtsbehelf des Regionalverbandes hin habe das OLG die Kostenrechnung wieder aufgehoben.

Zur Begründung heißt es, dass sich der Regionalverband „mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen könne“, die im Hessischen Justizkostengesetz von 1958 geregelt ist. Laut diesem nehme der erwähnte Regionalverband an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe, teil. Diese Befreiung umfasse laut OLG den gesamten Kirchenapparat, „jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt“.

Die Regelung aus dem Jahr 1958 sei zwar nicht mehr in Kraft. Der Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Land Hessen, der auf das Justizkostengesetz hinweise, enthalte aber eine sogenannte statische Verweisung und beziehe sich daher weiter auf diese Vorschrift.