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Stadt Würzburg zahlt Kinderheim-Missbrauchsbetroffenen Soforthilfen

Die Stadt Würzburg zahlt Missbrauchsbetroffenen des Wickenmayer-Kinderheims aus den 1960er- und 1970er-Jahren Soforthilfen für erlittenes Leid. Der Stadtrat hatte am Donnerstagabend in seiner Sitzung einstimmig beschlossen, für Verfehlungen des städtischen Jugendamtes ehemalige Heimkinder der „Wickenmayer’schen katholischen Kinderpflege“ um Verzeihung zu bitten sowie finanzielle Soforthilfen zu bezahlen, wie die Stadt am Freitag mitteilte. Die damalige städtische Jugendamtsleitung hatte bekannt gewordene Gewalt- und Missbrauchsvorfälle offenbar nicht ernst genommen.

Oberbürgermeister Christian Schuchardt (CDU) sagte, die Erlebnisse, die ihm von Betroffenen geschildert wurden, seien schrecklich. „Wenn Kinder aus ihren Familien genommen werden müssen und zu ihrem eigenen Schutz in Pflegefamilien oder in Kinderheimen unterkommen und dann dort Gewalterfahrungen machen, ist dies eine Tragödie“, erläuterte der Rathauschef. Diese Kinder seien der Stadt anvertraut gewesen. Man könne Vergangenes nicht wiedergutmachen, die Stadt wolle allerdings „moralische Verantwortung“ gegenüber den Betroffenen übernehmen und deren seelisches und körperliches Leid anerkennen.

Die „Wickenmayer’sche katholische Kinderpflege“, ein Kinderheim im Würzburger Stadtteil Grombühl, besteht seit 1907. Das Kinderheim wurde durch die Einrichtung der Wickenmayer-Stiftung, deren Verwaltung – nicht aber der operative Betrieb des Heims – lange der Stadt oblag, finanziert. Die pädagogische Betreuung der Kinder wurde von Beginn an der „Kongregation der Schwestern des Erlösers“ übertragen. Ab 1996 wurde das Heim von der Diakonie übernommen. Die Kinder wurden durch das Jugendamt der „Wickenmayer’schen katholischen Kinderpflege“ maximal bis zu deren Volljährigkeit überstellt.

Die Stadt habe die Kongregation der Erlöserschwestern über die städtischen Anerkennungsleistungen als damalige operative Verwalterin der „Wickenmayer’schen katholischen Kinderpflege“ informiert. Bei diesen finanziellen Leistungen handele es sich um eine Leistung, „die sich auf das Fehlverhalten der Verwaltung bezieht, in Verantwortung für die damaligen Kinder“. Es sei nicht als Schmerzensgeld für die tatsächlich begangenen Taten der im Kinderheim tätigen Personen zu verstehen. Betroffenen wird auf Antrag und nach Plausibilitätsprüfung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Soforthilfe gezahlt. (00/3762/17.11.2023)