Das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen, verwirklicht nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW für sich genommen keinen Straftatbestand. Ein generelles Verbot des Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel sei daher rechtswidrig, heißt es in einem am Freitag in Münster veröffentlichten Beschluss. (AZ: 15 B 1300/25) Konkret hob das Gericht eine entsprechende polizeiliche Auflage für eine für Samstag geplant pro-palästinensische Demonstration in Düsseldorf auf.
Nach Angaben des Gerichts hatte das Polizeipräsidium Düsseldorf dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Ferner hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürften. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde nun teilweise Erfolg.
Eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse fielen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit, hieß es in der Begründung des Beschlusses. Besondere Umstände, die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzukommen müssten, habe die Polizei nicht aufgezeigt. Auch das in diesem Zusammenhang verfügte Verbot der Verwendung der Parole „There is only one state Palestine 48“ ist nach Einordnung des Gerichts rechtswidrig. Es lasse sich insbesondere kein konkreter Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation Hamas erkennen.
Das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ sei dagegen voraussichtlich rechtmäßig, hieß es. Diese Äußerung könne vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden, sondern stelle sich als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten während der ersten und zweiten Intifada dar. Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ strafbar ist, weil es sich hierbei um ein Kennzeichen der verbotenen Hamas handelt, könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Es überwiege allerdings das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots dieser Parole.
Der Beschluss ist unanfechtbar.