Eltern eines Kita-Kindes kann laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster eine Fahrt zur Kindertagesstätten von bis zu 30 Minuten zugemutet werden. Eine Kommune sei nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer deutlich näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen, teilte das OVG am Freitag zu drei gefassten Beschlüssen mit (AZ: 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23). Damit wurden die Eilanträge von drei Elternpaaren gegen die Stadt Münster zurückgewiesen.
Im ersten Fall war ein Elternpaar, das nach erfolgreicher Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster im Juni eine neues Angebot der Stadt erhalten hatte, nicht mit dem Betreuungsplatz zufrieden. Die Tageseinrichtung könne von ihrer Wohnung aus nicht unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden, so ihre Argumentation. Sie forderten, die Fahrt dorthin sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 15 Minuten dauern.
In den beiden weiteren Fällen wollten zwei andere Elternpaare einen Betreuungsplatz in einer bestimmten, nur wenige hundert Meter vom Wohnort entfernten Kindertagesstätte eines freien Einrichtungsträgers einklagen. Damit waren sie bereits in erster Instanz gescheitert (AZ: VG Münster 6 L 558/23, 6 L 604/23)
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht sah den besonderen Bedarf in allen drei Fällen für nicht ausreichend begründet. Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, die per Auto 4,3 Kilometer beziehungsweise mit dem Fahrrad 3,2 Kilometer vom Wohnort entfernt sei, habe die Stadt Münster den Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes erfüllt, hieß es. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.