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Ministerium: K.O.-Tropfen-Missbrauch hat nicht zugenommen

Der kriminelle Einsatz von K.O.-Tropfen hat nach Einschätzung des baden-württembergischen Innenministeriums in den vergangenen Jahren nicht zugenommen. Das Ausmaß entsprechender Vorfälle sei „möglicherweise weit geringer als in der öffentlichen Wahrnehmung“, schreibt Innenminister Thomas Strobl (CDU) in einer am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der CDU-Landtagsfraktion. Die häufigsten bei Sexualdelikten nachgewiesenen Substanzen seien ganz überwiegend Alkohol und Drogen.

K.O.-Tropfen werden Menschen heimlich ins Getränk gemischt. Die geruchs- und geschmacklose Substanz macht die Opfer bewusstlos und liefert sie Raub- und Sexualdelikten aus. Dabei werden die Chemikalien GBL und GHB verwendet. Während GHB unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, ist GBL in Deutschland frei erhältlich. Das Innenministerium weist darauf hin, dass die meisten K.O.-Mittel nur wenige Stunden in Blut und Urin nachgewiesen werden können. Oft führten die Geschädigten ihre Gedächtnislücken oder Bewusstlosigkeit ohnehin auf übermäßigen Alkoholkonsum zurück.

In der Kriminalstatistik haben sich die Straftaten mit K.O.-Tropfen in den vergangenen zehn Jahren kaum verändert. Einen Höchststand gab es in Baden-Württemberg 2017 mit 210 erfassten Fällen, im vergangenen Jahr waren es 171. Während der Corona-Pandemie ging die Zahl auf 111 (2020) und 98 (2021) zurück.

Opfer von Delikten mit K.O.-Tropfen sind ganz überwiegend Frauen. Im vergangenen Jahr stellten sie 80 Prozent der Opfer. Der Einsatz dieser illegalen Betäubungsmittel trifft in erster Linie Deutsche, ihr Anteil betrug 2023 fast 90 Prozent.

Das Innenministerium hält aus kriminalistischer Sicht den Vorschlag für sinnvoll, das legal erhältliche GBL zu vergällen – ihm also unangenehme Geschmacksstoffe beizumischen. Da die Substanz über das Internet aber aus dem Ausland bezogen werden könne, dürfte eine nationale Vergällungspflicht nur bedingt zielführend sein, heißt es in der Antwort. Ob eine internationale Vergällungspflicht durchsetzbar wäre, könne nicht abschließend beurteilt werden. (2399/24.10.2024)