Kopftuch-Streit bei Flughafenpersonal vor Bundesarbeitsgericht

Vor dem Bundesarbeitsgericht geht es um die Frage, ob für Sicherheitspersonal an Flughäfen ein Kopftuchverbot gilt. Eine Frau sieht sich bei einer Bewerbung diskriminiert; ein Unternehmen setzt auf das Neutralitätsgebot.

Dürfen Mitarbeiterinnen der Sicherheitskontrolle an deutschen Flughäfen Kopftücher tragen? Mit dieser Frage befasst sich am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Hintergrund ist die Klage einer Frau, die sich 2023 auf eine entsprechende Stelle am Flughafen Hamburg beworben hatte.

Die Frau hatte sich laut Gerichtsangaben zunächst ohne Lebenslauf beworben. Auf Nachfrage habe sie einen Lebenslauf samt Foto nachgereicht, das sie mit Kopftuch gezeigt habe. Kurz darauf habe sie eine unbegründete Absage erhalten. Während sich die Frau diskriminiert sieht, beruft sich das beklagte Unternehmen auf Lücken im Lebenslauf sowie auf das Neutralitätsgebot.

Die Firma, die Passagier- und Gepäckkontrollen an Flughäfen abwickelt, arbeitet im Auftrag der Bundespolizei. Das Unternehmen beruft sich unter anderem auf eine Erklärung der zuständigen Bundespolizeidirektion. Diese sieht die Mitarbeiter der Firma als Amtsträger, für die das Neutralitätsgebot gelte.

Das Arbeitsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Firma in erster Instanz, 3.500 Euro Entschädigung an die Frau zu zahlen. Es sah ausreichende Hinweise auf eine Benachteiligung bei der Bewerbung. Auch sei nicht ersichtlich, dass Bundesbeamtinnen im Bereich Luftsicherheit ein Kopftuchverbot auferlegt sei, so die Richter. Solch ein Verbot müsse vom Bundesinnenministerium kommen, nicht von der Bundespolizei.

Der Verurteilung durch das Arbeitsgericht folgte eine Zurückweisung der Berufung am Landesgericht Hamburg. Nun liegt der Fall beim Bundesarbeitsgericht.

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