Das kirchliche Arbeitsrecht wurde zwar liberalisiert, aber Kirchenaustritt ist immer noch ein Kündigungsgrund für Katholiken. Ist das mit EU-Recht vereinbar? Das Bundesarbeitsgericht lässt das jetzt in Luxemburg klären.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit der Frage befassen, ob die katholische Kirche Mitarbeitern kündigen darf, weil sie aus der Kirche ausgetreten sind. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am Donnerstag, den Fall einer Caritas-Mitarbeiterin aus Hessen zur Klärung den Luxemburger Richtern vorzulegen. Deren Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend und könnte grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht der katholischen Kirche nach sich ziehen.
Erst unlängst hatte sich der EuGH mit dem ähnlichen Fall einer Hebamme befasst. Die Frau arbeitete in einem katholischen Krankenhaus und war aus der Kirche ausgetreten. Weil sich die Parteien aber dann doch anderweitig vor dem Bundesarbeitsgericht einigten, kam es nicht zu einer EuGH-Entscheidung. Trotz einer umfassenden Liberalisierung im Jahr 2022 bewertet das kirchliche Arbeitsrechts den Kirchenaustritt weiterhin grundsätzlich als Kündigungsgrund.