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Keine Einkommensteuer auf Preisgeld

Preisgelder von Kunstpreisen müssen nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes nicht versteuert werden. Ein entsprechendes Urteil vom September 2023 sei jetzt rechtskräftig, teilte das Sächsische Finanzgericht am Dienstag in Leipzig mit (4 K 156/21). Laut dem Gericht besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk.

Im konkreten Fall ging es um das Preisgeld aus dem Kunstpreis der „Leipziger Volkszeitung“. Der mit 10.000 Euro dotierte Preis wird seit 1994 an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Dagegen klagte ein Preisträger erfolgreich vor dem Finanzgericht.

Zur Begründung erklärte der vierte Senat des Finanzgerichtes, der Kläger habe für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht. Der Preis sei auch nicht zweckgebunden. Es reiche nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlange. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese. Zudem sei auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der „Leipziger Volkszeitung“ nicht feststellbar.