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Karlsruhe: Abi-Zeugnisse dürfen Prüfungs-Hilfen vermerken

Schulen dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig in Abiturzeugnissen darauf hinweisen, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderung eine Prüfungserleichterung erhalten haben oder ihre Rechtschreibfehler wegen einer Legasthenie nicht bewertet wurden. Das öffentliche Interesse an Transparenz bei Prüfungen sei wichtiger als das Interesse von Betroffenen, ihre behinderungsbedingte Einschränkungen nicht offenzulegen, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem am Mittwoch verkündeten Urteil. Die Zeugnisvermerke seien mit dem Grundgesetz und mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Dennoch gaben die Richter den Verfassungsbeschwerden der drei Kläger statt. Sie hatten gegen den Vermerk ihrer Legasthenie, also ihrer Lese-Rechtschreibe-Störung, im Abiturzeugnis geklagt. Das Verfassungsgericht sah in diesen konkreten Fällen von 2010 eine Diskriminierung, weil nach dem damals in Bayern geltenden Schulrecht nur Hinweise auf Prüfungserleichterungen wegen Legasthenie, aber nicht wegen anderer Behinderungen in die Abiturzeugnisse aufgenommen wurden. Laut dem Urteil muss Bayern den drei Klägern daher ein neues Zeugnis ohne entsprechenden Hinweis ausstellen.

In der künftigen Praxis dürfte es aber weiterhin entsprechende Vermerke auch für Schüler mit Lese- und Rechtschreibeschwächen geben – und darüber hinaus auch für alle Schüler, denen wegen anderer Behinderungen und Einschränkungen Prüfungserleichterungen wie längere Prüfungszeiten oder Nicht-Anrechnung von Rechtschreibfehlern gewährt wurden.