Stephan Rademacher ist Jurist und arbeitet bei der Bremer Schulaufsicht. Er gibt auf dem Deutschen Schulportal zum Thema Handyverbot an Schulen folgende rechtliche Einschätzung:
Regelungen zur Handynutzung können sich direkt aus den schulgesetzlichen Rechtsvorschriften ergeben. Diese müssen von allen Schulen in dem jeweiligen Bundesland beachtet werden. Soweit es solche Vorgaben nicht gibt, haben die Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung die Möglichkeit, mithilfe ihrer Schul- beziehungsweise Hausordnungen Regelungen zu treffen.
Ja, das dürfen sie. Wenn der Landesgesetzgeber ein entsprechendes Recht nicht bereits selbst formuliert hat, ist die vorläufige Wegnahme im Rahmen einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme möglich. Vor allem dann ist das möglich, wenn eine Schule entsprechende Nutzungsvorgaben in der Schul- beziehungsweise Hausordnung geregelt hat.
Durch das Einbehalten ändern sich die Eigentumsverhältnisse nicht: Rechtstechnisch fallen nur Eigentum und Besitz zeitweilig auseinander, daher greift dieser Hinweis nicht.