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Haltungsverbot für Minischweine im Wohngebiet rechtmäßig

Die Haltung sogenannter Minischweine ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Minischweine könnten bis zu 100 Kilogramm schwer werden und nicht als Kleintiere gelten, bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ein vom Landkreis Bad Dürkheim ausgesprochenes Verbot. Es gebe keine Grundlage dafür, die Minischweine anders zu werten als Hausschweine, Hängebauchschweine, Ziegen oder Schafe. All diese Tiere dürfen in Deutschland nicht in reinen Wohngebieten gehalten werden.

Gegen die behördliche Anordnung hatte ein Ehepaar aus Haßloch geklagt, in dessen Garten zwei Minischweine leben. Nach einer Beschwerde aus der Nachbarschaft waren die Eheleute von der Kreisverwaltung aufgefordert worden, die Tiere vom Grundstück zu entfernen. Dagegen waren sie mit der Begründung vorgegangen, es handele sich ebenso wie bei Katzen oder Hunden um „gebietsverträgliche“ Kleintiere. In ihrer Klageschrift hatten sie auch angeführt, dass ihr Wohnort durch seinen „dörflich-ländlichen Charakter und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen“ geprägt sei. Die Haltung der Minischweine sei eine für dieses Gebiet angemessene Freizeitbeschäftigung.

Das Verwaltungsgericht folgte jedoch der Kreisverwaltung. Bewohner dürften keinen „gebietsunüblichen Störungen“ durch Gerüche und Geräusche ausgesetzt werden. Trotz des ursprünglich dörflichen Charakters von Haßloch gebe es in der Nachbarschaft auch keine vergleichbaren Tierhaltungen mehr, mit denen sich die Bewohner abgefunden hätten.