Artikel teilen:

Grundordnung für Ehrenamtliche? Kritik an neuer Pfarreiräte-Satzung

Das Bistum Münster möchte Extremisten aus seinen Pfarreiräten fernhalten. Das begrüßen auch Ehrenamtliche. Doch die Art und Weise der Neuregelung habe Nebenwirkungen, meint der Vorsitzende des Diözesankomitees.

Mit einer neu veröffentlichten Satzung für Pfarreiräte möchte das Bistum Münster Menschen mit extremistischen und kirchenfeindlichen Positionen aus seinen Gremien ausschließen. Das berichtete das kirchliche Internetportal “kirche-und-leben.de” am Montag. Doch die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens stoße auf Kritik.

Ulrich Vollmer, Vorsitzender des Diözesankomitees im Bistum Münster, sagte dem Internetportal, er teile zwar “voll und ganz” das Ziel der Neuregelung, Extremisten aus Gremien fernzuhalten. Doch kritisierte er, dass sich die neue Pfarreirats-Satzung auf die “Grundordnung des kirchlichen Dienstes” beziehe, die vorrangig für Kirchen-Beschäftigte gelte.

Der einzige “Vertrag”, den Ehrenamtliche mit der Kirche geschlossen hätten, sei die Taufe und kein Arbeitsvertrag, betonte Vollmer. Daher sollten Ehrenamtliche seiner Meinung nach der Grundordnung nicht unterliegen. Der Vorsitzende der Laienvertretung im Bistum sagte, der Ausschluss von Extremisten lasse sich in Gremien-Satzungen anders regeln – und das geschehe sogar. “Der Verweis auf die Grundordnung wäre gar nicht nötig.”

Dass die Grundordnung für alle Gremienmitglieder gelte, könne viele, die die Bestimmungen gelesen hätten, von einer Kandidatur abhalten, erklärte Vollmer: “Das könnte ehrenamtliches Engagement verhindern.”

Mit der neuen Satzung reagiert das Bistum Münster unter anderem auf das Erstarken extremer politischer Kräfte. Die deutschen Bischöfe hatten Anfang 2024 einstimmig eine Grundsatzerklärung unter dem Titel “Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar” veröffentlicht. Darin hatten sie ausdrücklich die AfD genannt und damit erstmals eine im Bundestag vertretene Partei als nicht wählbar für Christen charakterisiert. Erste Bistümer sind bereits gegen AfD-Funktionsträger in Gremien vorgegangen.

Konkret heißt es in der neuen Münsteraner Satzung zum Thema Wahlberechtigung (Paragraf 4, Ziffer 7): “Nicht wählbar sind Personen, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.”

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes wiederum charakterisiert “kirchenfeindliche Betätigungen” als “Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten”. Aufgezählt werden im Folgenden das “öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen” und “die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen”.