Schutzberechtigte dürfen zur Teilnahme an Integrationskursen und einer Abschlussprüfung verpflichtet werden. Allerdings darf das Nichtbestehen nicht automatisch bestraft werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Der Fall betrifft einen jungen Eritreer, der in die Niederlande geflohen war. Dort musste er eine Integrationsprüfung ablegen, bestand diese jedoch nicht. Die Behörden verhängten eine Geldbuße von 500 Euro und forderten die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 Euro für den Kurs.
