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Gerichtshof: Alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden

Gin muss knallen: Das sagt das höchste EU-Gericht. Wacholdergetränke ohne Alkohol dürfen künftig nicht mehr als alkoholfreier Gin verkauft werden. So argumentiert das Gericht.

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht unter dem Namen Gin verkauft werden. Am Donnerstag veröffentlichte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein entsprechendes Urteil. Konkret ging es um die Klage auf Unterlassung eines Vereins gegen eine Firma, die ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen “Virgin Gin Alkoholfrei” verkauft.

Der Gerichtshof gab dem Kläger recht: Es sei nach EU-Recht eindeutig verboten, ein Getränk ohne Alkohol als “alkoholfreien Gin” zu kennzeichnen. Denn nach Unionsrecht ist Gin klar definiert. Er muss durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und mindestens 37,5 Volumenprozent Alkoholgehalt haben. Laut Gericht ist es unerheblich, dass der Zusatz “alkoholfrei” dort steht. Die in der EU-Charta verankerte unternehmerische Freiheit stehe diesem Verbot nicht entgegen.

Das Gericht hält das Verbot auch deshalb für verhältnismäßig, da es Verbraucher vor Verwechslungsgefahr und Hersteller vor unlauterem Wettbewerb schütze. Das Urteil der EU-Ebene wurde von einem deutschen Gericht angefragt, bevor dieses im Rechtsstreit die endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung des EuGH bindet nun auch Gerichte in anderen EU-Staaten, wenn sie über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben.