Die Trennung eines Ehepaars kann auch dann Gültigkeit haben, wenn die Eheleute noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Beschwerde einer Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts recht, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Eheleute stritten sich in ihrem Scheidungsverfahren um den Zeitpunkt, wann sie zur Auskunft über das Trennungsvermögen verpflichtet sind (AZ: 1 UF 160/23; Amtsgericht Frankfurt am Main, AZ: 473 F 19014/22 GÜ).
Hintergrund ist die gesetzliche Bestimmung, dass nach Antrag einer Scheidung jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen kann. Zweck ist die Berechnung des Zugewinnanspruchs. Das Amtsgericht hatte den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitraum zugrundegelegt. Die Beschwerde der Ehefrau dagegen hatte vor dem OLG Erfolg.