Die Kosten für eine polizeiliche Handyortung nach einer Suizidankündigung müssen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen von demjenigen getragen werden, der die Ortung durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste. Der betroffene Kläger habe in der Vergangenheit bereits mehrmals seinen Suizid angekündigt, erläuterte das Gericht am Mittwoch.(Urteil vom 27. November 2023, AZ: 4 K 148/23.GI)
Im vergangenen Jahr habe er an einem Tag mehrfach bei der Polizei in Wetzlar angerufen und angegeben, dass er sich am liebsten „die Kugel geben“ würde. Beim Stadtbüro Wetzlar äußerte er laut Gericht, dass er andere Menschen verletzen werde. Da die Polizei ihn nicht zu Hause antraf, ließ sie eine Handyortung vornehmen. Dabei seien Kosten von 90 Euro entstanden, die der Kläger zahlen sollte. Dagegen wehrte er sich gerichtlich und gab an, zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen zu sein.
Dem folgte das Gericht nicht. Es habe zum Zeitpunkt der Handyortung eine Sachlage bestanden, bei der eine Schädigung des Klägers oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.