Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat eine aktualisierte Verordnung zum Naturschutzgebiet Lüneburger Heide aus dem Jahr 2020 als „weit überwiegend rechtmäßig“ bestätigt. Ansässige Landwirte und Eigentümer von unter Schutz gestellten Flächen hatten sich mit zwei Normenkontrollanträgen gegen die Neuausweisung des Naturschutzgebietes gewandt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Diese war wegen Anpassungen an Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts Natura 2000 nötig geworden. (Az.: 4 KN 37/22 und 4 KN 41/22)
Die Antragsteller rügten laut Gericht insbesondere die Einstufungen einzelner Flächen und die daraus folgenden Beschränkungen bei der Bewirtschaftung. Sie argumentierten, dass diverse Verbote unverhältnismäßig seien. In einem der beiden Verfahren (Az.: 4 KN 37/22) sei allerdings eine einvernehmliche Regelung erzielt worden, woraufhin es für erledigt erklärt und eingestellt worden sei.
Im anderen Verfahren (Az.: 4 KN 41/22) folgte das Gericht den Einwänden der Antragsteller teilweise. So habe die Verordnung zwei Einzelflächen fehlerhaft eingestuft und damit eine Festsetzung von unverhältnismäßigen Einschränkungen der Bewirtschaftung enthalten. Die Flächen seien daher nicht wirksam in das Naturschutzgebiet einbezogen worden.
Auch ein Verbot, das Naturschutzgebiet etwa mit Segelflugzeugen oder Hubschraubern unterhalb einer Höhe von 150 Metern zu überfliegen oder darin zu starten oder zu landen, ist dem Gericht zufolge unwirksam. Der Naturschutzbehörde fehle die dafür nötige Regelungskompetenz, da das Luftverkehrsrecht abschließend sei, hieß es. Die in der Verordnung geregelten Beschränkung zum Betrieb von unbemannten Modellflugzeugen oder Drohnen seien hingegen nicht zu beanstanden.
Rechtswidrig und unwirksam ist laut OVG eine Regelung darüber, dass die Verlängerung von wasserrechtlichen Genehmigungen zur Grundwasserförderung in der Lüneburger Heide der Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedarf. Das Gericht stellte klar, dass die Naturschutzbehörde nicht befugt sei, ihre Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren der Wasserbehörde zu regeln.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann den Angaben zufolge innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.