Der Nachbar einer Kirche in einer Marktgemeinde muss das Schlagen der Kirchenglocken hinnehmen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung eines Klägers aus einem Ort im Landkreis Kelheim zurückgewiesen, teilte das Gericht am Dienstag mit. (Aktenzeichen: 4 U 2356/23). Dem Anwohner sei der Ton der Glocken der katholischen Pfarrkirche zu jeder Viertelstunde zwischen 6 und 22 Uhr zu laut gewesen, heißt es in der Mitteilung. Der Lärm beeinträchtige seine Gesundheit.
Das Landgericht Regensburg hatte im Oktober des vergangenen Jahres in erster Instanz die Unterlassungsklage abgewiesen, weil die Lautstärke der Glocken nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, wie es hieß. Das Läuten sei in seiner Art und Weise ortsüblich, urteilte das Gericht. Es stellte zudem fest, dass der lärmgeplagte Nachbar erst wenige Jahre zuvor in den Ort gezogen war. Von der Nachbarschaft der Kirche habe er da gewusst.
Das Regensburger Urteil habe alle Umstände berücksichtigt, mit denen die Zumutbarkeit des Glockenschlags bewertet werden könne, stellte nun das Nürnberger Oberlandesgericht fest und wies die Berufung des Klägers zurück. (00/1420/07.05.2024)