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Gericht: MDR muss Wahlwerbespot für “Die Partei” in Sachsen senden

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig muss der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) einen Wahlwerbespot der Sartire-Partei „Die Partei“ mit dem Titel „Die Machtergreifung“ im Radio senden. Es sei nicht von einer „evidenten Strafbarkeit des Inhalts“ auszugehen, erklärte das Gericht am Dienstag. Der MDR hatte die Ausstrahlung zuvor abgelehnt. In dem Spot schießt ein Paar nach der Wahl, bei der die AfD an die Macht gekommen ist, auf unbekannte Menschen und verteidigt dies mit den Worten: „Bei 50 Prozent wird es schon die Richtigen treffen.“ Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

Die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Eliteförderung und basisdemokratische Initiative“ („Die Partei“) nimmt an den Landtagswahlen in Sachsen am 1. September teil. Sie hatte am 15. August auf der Plattform X (vormals Twitter) mitgeteilt, dass der MDR den Spot nicht senden wolle, und angekündigt, vor Gericht zu ziehen. Laut Gerichtsbeschluss muss der MDR die Wahlwerbung nun am Donnerstag um 12.57 Uhr im Radioprogramm „MDR Sachsen – Das Sachsenradio“ ausstrahlen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig teilte mit, dass den politischen Parteien grundsätzlich nach dem Parteiengesetz der Anspruch auf Ausstrahlung von Wahlwerbespots im Rahmen der ihnen eingeräumten Sendezeit und zugeteilten Sendeplätze zustehe. Die Rundfunkanstalten besäßen zwar das Recht, die Ausstrahlung konkreter Wahlwerbespots bei einem evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts zurückzuweisen. Jedoch sei davon in diesem Fall nicht auszugehen.

Für eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten oder eine Störung des öffentlichen Friedens fehle es an einer erforderlichen „Ernstlichkeit“, führte das Gericht aus. Das Geschehen sei satirisch stark überzeichnet. Auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung scheide aus, und es liege auch keine Gewaltdarstellung vor.

Zwar zeige der Wahlwerbespot eine menschenverachtende Haltung der beiden Protagonisten, erklärte das Gericht. Allerdings mache das Unmenschliche dabei nicht den wesentlichen Inhalt aus. Vielmehr gehe es den Protagonisten des Wahlwerbespots ersichtlich um den Widerstand gegen vermeintliche Rechtsextreme. Vor diesem Hintergrund sei der Wahlwerbespot möglicherweise aber „im Grenzbereich der Strafbarkeit“ anzusiedeln.