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Gericht: Kein Handel mit eingetopften Cannabis-Stecklingen

Der gewerbliche Handel mit eingetopften Cannabis-Jungpflanzen ist verboten. Ein Einzelhändler aus Köln mit Ladenlokal und Online-Shop, der über seine Website Cannabis-„Stecklinge“ angeboten hatte, scheiterte vor Gericht gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln, wie das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mitteilte (AZ: 1 L 1371/25). In ihrem Urteil vom 12. November lehnten die Verwaltungsrichter den Eilantrag des Händlers ab.

Die Stadt Köln hatte dem Antragsteller, der diverse Produkte zum Anbau und Konsum von Cannabis anbietet, den Handel mit den Pflanzen untersagt. Zur Begründung führte die Stadt unter anderem aus, Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handele sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis, wie das Gericht klarstellte. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liege nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen, betonte das Gericht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.