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Gericht: Geschlechtsangleichende OPs keine Kassenleistung

Wer sich weder als weiblich noch als männlich empfindet, hat keinen Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Operation. Das hat ein Gericht entschieden.

Die Kassen müssen die Operation nicht übernehmen, hat ein Gericht entschieden
Die Kassen müssen die Operation nicht übernehmen, hat ein Gericht entschiedenImago / Funke Foto Services

Krankenkassen müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aktuell keine geschlechtsangleichende Operation für Versicherte bezahlen, die sich weder als weiblich noch als männlich empfinden. Notwendig sei zunächst eine entsprechende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), solche Eingriffe zu erstatten, wie der Erste Senat des Gerichts entschied. Der G-BA ist das höchste deutsche Gremium zur Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Die klagende Person wurde als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ Vornamen und Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte die Person die Übernahme der Kosten von rund 5.000 Euro zur Entfernung der Brust. Das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Kostenerstattung, das Landessozialgericht wies die Klage dagegen ab.

Was das Bundessozialgericht sagt

Nach Einschätzung des Bundessozialgerichts ist derzeit unklar, ob in solchen Fällen eine Operation notwendig ist. Entscheidungen dazu werden aktuell zwischen der Trans-Person und den Behandelnden getroffen. Dieser Ansatz weicht aber von anderen Verfahren ab. Dazu soll nun der G-BA Stellung beziehen. Für begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrauensschutz.