Einem ehemaligen Guantanamo-Gefangenen darf nach Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit der Aufenthalt in Deutschland in bestimmten Fällen nicht verwehrt werden. Ein zuvor wegen Sozialleistungsbetrugs angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sei spätestens mit der niederländischen Staatsbürgerschaft, die den Mann zu einem EU-Bürger mache, erloschen, erklärte das Oberverwaltungsgericht NRW am Montag in Münster. (Az: 18 A 109/24)
Als freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger sei eine weitere Geltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots seit dem Rückführungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2024 nicht mehr anwendbar, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, nach der die Stadt Duisburg verpflichtet ist, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu beenden.
Der aus Mauretanien stammende Mann, der von 2002 bis 2016 in Guantanamo inhaftiert war, war im Jahr 2000 den Angaben zufolge vom Amtsgericht Duisburg wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Stadt Duisburg wies den Mann daraufhin aus dem Bundesgebiet aus. Daraus sei nach damaligem Recht ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gefolgt.
Im Jahr 2020 hatte der Kläger eine Befristung des Verbots verlangt. Die Stadt Duisburg entschied im Jahr 2022, dass der Kläger für weitere 20 Jahre nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Die Stadt habe das vor allem damit begründet, dass von dem Kläger aufgrund einer Verstrickung in die Terrororganisation Al-Qaida und die Terroranschläge vom 11. September 2001 weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe.
Da die Ausweisung aus dem Jahr 2000 jedoch allein auf den Sozialleistungsbetrug gestützt gewesen sei, müsse die von der Stadt angeführte Terrorgefahr außer Betracht bleiben, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Auf die Frage, ob von dem Kläger gegenwärtig eine Terrorgefahr für Deutschland ausgehe, sei es daher im Berufungsverfahren nicht angekommen.