Die AfD Thüringen muss allen Berichterstattern am Abend der Landtagswahl den Zutritt zu ihrer Wahlparty erlauben. Das Landgericht Erfurt bestätigte am Freitag dem Evangelischen Pressedienst (epd) entsprechende Medienberichte. Demnach sei es nicht zulässig, nur einem kleinen Kreis ausgewählter Journalisten den Zutritt zu gewähren. Geklagt hatten das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ sowie die „tageszeitung“, „Bild“ und „Welt“. Sie hatten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die AfD Thüringen gestellt.
Laut Gerichtssprecherin stützt sich die einstweilige Entscheidung auf die von der Klägerseite vorgebrachten Schriftsätze. Diese hätten einen Anspruch auf Teilnahme aus den Grundgesetzartikeln 3 und 5 hergeleitet. Artikel 3 besagt unter anderem, dass „niemand wegen seiner (…) politischen Anschauungen benachteiligt werden darf“. In Artikel 5 heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Noch sei aber ein Widerspruch nicht eingegangen, sagte die Gerichtssprecherin.
Die AfD Thüringen hatte ihre Entscheidung, einigen Medienvertretern den Zutritt zu der Veranstaltung am Abend des 1. September zu versagen, mit einem begrenzten Platzangebot am Veranstaltungsort begründet. In Thüringen wird am 1. September ein neuer Landtag gewählt.