Ein zu einer Geldstrafe verurteilter Fußball-Fan, der einen Bengalo mit abgeschnittenem Handgriff in seiner Unterwäsche ins Stadion geschmuggelt und dort gezündet hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Hamm mit einer Revision gescheitert. Bereits das Kürzen des Griffstücks einer Handfackel stelle eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen dar, heißt in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (AZ: III-2 ORs 14/25 OLG Hamm). Die sogenannte Sprungrevision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Bochum wurde als unbegründet verworfen.
Bei dem jungen Mann waren bei einer Polizeikontrolle anlässlich eines Bundesligaspiels im September 2023 eine Sturmhaube sowie ein Bengalo des Typs „Mr. Light 1“ sichergestellt worden. Den ursprünglich 120 Millimeter langen Griff der Handfackel hatte der Fußball-Fan laut Gericht auf vier Millimeter gekürzt, sodass er unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes endete. Das Amtsgericht Bochum verurteilte ihn im November 2024 wegen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro.
Das Oberlandesgericht bestätigte nun das Urteil. Zwar seien pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 wie in diesem Fall grundsätzlich erlaubnisfrei, erklärte der Senat des OLG in seinem Beschluss. Aufgrund der vorgenommenen Veränderung habe die Handfackel jedoch zum Tatzeitpunkt nicht mehr über den gesetzlich erforderlichen Konformitätsnachweis für explosionsgefährliche Stoffe verfügt. Das deutlich verkürzte Griffstück dürfte aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit auch die Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerk nicht erfüllen, hieß es.