Ein EU-Staat muss die Ehe zweier gleichgeschlechtlicher EU-Bürger anerkennen, wenn diese ihre Ehe rechtmäßig in einem anderen EU-Land geschlossen haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Es ging um den Fall zweier polnischer Männer, die in Deutschland geheiratet hatten und ihre Ehe anschließend in Polen registrieren lassen wollten. Die polnischen Behörden lehnten dies ab, weil dort Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren nicht erlaubt sind.
Der EuGH erklärte, diese Weigerung verstoße gegen EU-Recht. EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig heiraten und dort ihr Freizügigkeitsrecht ausüben, müssen die Fortführung ihres Familienlebens auch im Heimatstaat gewährleisten können – unabhängig davon, ob der Staat selbst gleichgeschlechtliche Ehen zulässt.
Zugleich betonte das Gericht: Die Pflicht zur Anerkennung bedeutet nicht, dass der Staat die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren generell einführen muss. Die Mitgliedstaaten können frei entscheiden, wie sie eine im Ausland geschlossene Ehe anerkennen. Das Verfahren darf jedoch nicht unmöglich oder zu kompliziert sein – und gleichgeschlechtliche Paare dürfen nicht schlechter behandelt werden. Fehlt ein Verfahren, das mit dem für heterosexuelle Paare vergleichbar ist, sei dies diskriminierend.