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Demenzkranke haften nicht für selbst verursachte Schäden

Düsseldorf – Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden, die Demenzkranke verursachen, in der Regel nicht auf. Oft gingen die Geschädigten leer aus, teilte die Ergo Versicherungsgruppe in Düsseldorf mit. In Ausnahme­fällen haften der demente Mensch selbst oder ein Angehöriger. Wer dement ist, gilt laut Gesetz als deliktsunfähig. Das schließe eine Haftung der Betroffenen in der Regel aus. Eine Ausnahme bildet die Billigkeitshaftung, erklärt die Versicherung. Ist der Schuldunfähige vom Vermögen her deutlich besser gestellt als der Geschädigte, kann er zum Schadenersatz verpflichtet werden. Eine Haftpflichtversicherung allein reicht für das Eintreten dieses Falles nicht.
„Angehörige oder auch Pflegekräfte müssen dann die Konsequenzen für den Schaden tragen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind“, heißt es in der Mitteilung weiter. Eine Aufsichtspflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der Verwandte rechtlicher Betreuer der Person ist oder als „Haushaltsvorstand“ mit einem an Demenz Erkrankten zusammenlebt. Dann sei es seine Pflicht, mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen und damit die Gefahrensituation zu entschärfen.
Kritisch werde es, wenn schwer zu beurteilen ist, ob der Schadensverursacher sein Handeln bewusst steuern konnte. epd