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Das Stichwort: Weihbischof

Nach dem katholischen Kirchenrecht können auf Antrag des Bischofs ein oder mehrere Weihbischöfe ernannt werden. In dem Bistum sind sie für bestimmte Aufgabenfelder oder für einzelne Regionen oder Personengruppen zuständig. Weihbischöfe vertreten in größeren Bistümern den Bischof bei Priester- und Kirchweihen oder übernehmen Gemeindevisitationen. Bei Verwaltungsfragen gilt hingegen der Generalvikar als Vertreter des Bischofs. Außerhalb des deutschsprachigen Raums ist der Begriff „Hilfsbischof“ üblich, allerdings gelten auch Weihbischöfe „im vollen theologischen Sinn“ als Bischöfe. In der Bundesrepublik sind sie stimmberechtigte Mitglieder der katholischen Deutschen Bischofskonferenz.

Zwar untersteht einem Weihbischof kein eigenes Bistum, bei der Weihe erhalten sie jedoch den Titel eines früher bestehenden „Titularbistums“ sowie Insignien wie einen Bischofsring und -stab. Die Ernennung erfolgt durch den Papst, üblicherweise auf Grundlage einer Vorschlagsliste des Diözesanbischofs. Bei ihrem Dienst sind die Weihbischöfe nach den Beschlüssen des Zweiten Vatikanischen Konzils dazu verpflichtet, ihrem Diözesanbischof „immer Gehorsam und Ehrfurcht“ zu erweisen.