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Das Stichwort: Kirchliches Arbeitsrecht

In den beiden großen Kirchen gilt im Arbeitsrecht üblicherweise der sogenannte Dritte Weg, dabei sind Streiks nicht vorgesehen. Im Unterschied zum Tarifvertragssystem in der Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst (Zweiter Weg) werden Löhne und Gehälter bei den Kirchen in Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Diese sind mit Vertretern der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) paritätisch besetzt. Nur in wenigen evangelischen Landeskirchen und diakonischen Verbänden wie etwa in Niedersachsen gilt der Zweite Weg. Auch dort sind Streiks jedoch nicht vorgesehen.

Kommt in den Kommissionen keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedskommission. Ihr Spruch ist verbindlich. Beim Dritten Weg sind Streiks und Aussperrungen verboten. Rechtliche Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts ist das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände sind mit rund 1,3 Millionen Beschäftigten der größte Arbeitgeber in Deutschland nach dem Staat.

Der Dritte Weg hat in den vergangenen Jahren zu heftigen Debatten innerhalb und außerhalb der Kirchen geführt. Die Frage ist, ob unter dem zunehmenden ökonomischen Druck auf die kirchliche soziale und karitative Arbeit eine einvernehmliche Lohnfindung noch möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil im November 2012 zwar das Streikverbot anerkannt, aber daran Bedingungen geknüpft. Ver.di legte gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein – und ist damit in Karlsruhe gescheitert.