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Das ändert sich bei der Rente

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im neuen Jahr einige Änderungen. Wie in den bisherigen Jahren erhöht sich die Altersgrenze weiter. Der Rentenbeitrag bleibt stabil, hingegen haben sich mehrere Ober- und Untergrenzen geändert.

* HINZUVERDIENSTGRENZEN: Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf jetzt jährlich 19.661 Euro hinzuverdienen. Bislang waren es 18.558,75 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung steigt die Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 auf 39.322 Euro.

* ABSICHERUNG BEI ERWERBSMINDERUNG: Erwerbsgeminderte werden durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn in diesem Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 1 Monat mit 66 Jahren und 2 Monaten.

* ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN: Bis 2031 steigt die Grenze für die Regelaltersrente schrittweise auf 67. Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zweimonats-Schritten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Bei der abschlagsfreien Rente für Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

* ABSCHLAG BEI NEUEN RENTEN FÜR LANGJÄHRIG VERSICHERTE: Wer mindestens 35 Jahre gesetzlich rentenversichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, wenn die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1962, die in diesem Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 8 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,2 Prozent.

* MINIJOB-GRENZE: Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt von 538 auf 556 Euro. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn in diesem Jahr von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

* MIDIJOB-UNTERGRENZE: Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt von monatlich 538 Euro auf 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Beschäftigte einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.

* BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN UND BEZUGSGRÖSSEN: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 8.050 Euro, und zwar bundeseinheitlich. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Rentenbeiträge fällig. Ebenfalls bundeseinheitlich ist in diesem Jahr die Bezugsgröße, die für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen bedeutsam ist. Sie beträgt nun im Monat 3.745 Euro. Bislang lag sie im Westen bei 3.535 und im Osten bei 3.465 Euro.

* FREIWILLIGE VERSICHERUNG: Wer sich freiwillig gesetzlich rentenversichert, zahlt nun monatlich mindestens 103,42 anstatt wie bisher 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro im Monat.

* STEUERANTEIL FÜR NEURENTNER: Wer in diesem Jahr in den Ruhestand geht, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern, einen halben Prozentpunkt mehr als bisher. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.