Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis bundeseinheitlicher Presseausweise gestärkt. Generell seien die Ausweise der vom Deutschen Presserat anerkannten Verbände anders zu behandeln als solche von nicht anerkannten Verbänden, teilte das Gericht nach einer Entscheidung am Donnerstag in Leipzig mit. Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalisten anbietet, könne demnach nicht die Gleichstellung mit den bundeseinheitlichen Presseausweisen beanspruchen. (BVerwG 10 C 2.23)
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Sie stellt für ihre Kunden – mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten – unter anderem Presseausweise aus. Die Klägerin ist laut Gericht aber nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Da die Kunden der Klägerin überwiegend nebenberuflich tätig sind, lehnte der Deutsche Presserat eine Ausgabeberechtigung ab.
Die Ungleichbehandlung werde von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen, begründete das Leipziger Gericht seine Entscheidung. Die Akzeptanz des bundeseinheitlichen Presseausweises als Grundlage einer erleichterten Legitimierung von Presseangehörigen setze voraus, dass er nach einem einheitlichen Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erscheinungsbild ausgegeben werde.
Diese Praxis verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und auch nicht gegen den Schutzbereich der Pressefreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision der Klägerin zurück.