Das rechtsextremistische Magazin „Compact“ hat einen ersten Teilsieg gegen sein Verbot durch das Bundesinnenministerium errungen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab einem Eilantrag von „Compact“ auf aufschiebende Wirkung ihrer Klage in Teilen statt, wie das Gericht am Mittwoch in Leipzig mitteilte (BVerwG 6 VR 1.24).
Zur Begründung hieß es, einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen von „Compact“ ließen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen. Zudem deute „Überwiegendes“ darauf hin, dass die Magazin-Macher in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnehmen.
Mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit bestehen laut Gericht jedoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots. Vor dem Hintergrund von in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträgen in den „Compact“-Ausgaben, stelle sich die Frage, ob verletzende Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass ein Verbot gerechtfertigt sei.
Statt eines generellen Verbotes schlagen die Bundesverwaltungsrichter presse- und medienrechtliche Maßnahmen vor, wie Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen. Ob „Compact“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit rechtmäßig verboten wurde, soll erst in einem Hauptsacheverfahren abschließend beurteilt werden.