Die Hohe Domkirche zu Köln hat nicht das alleinige Zugriffsrecht auf den Begriff „Kölner Dom“. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied, kann die Wortfolge nicht unter Markenschutz gestellt werden. (AZ: I ZB 28/23)
Im Oktober 2018 meldete die katholische Hohe Domkirche zu Köln die Eintragung der Wortmarke „Kölner Dom“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an. So sollte künftig bei der Verwendung des Begriffs Markenschutz bestehen für Produkte wie Schmuck, Bekleidungsstücke oder andere Waren, die insbesondere auch als Souvenirartikel verwendet werden. Sowohl die Markenschutzbehörde als auch das Bundespatentgericht lehnten die Eintragung der Marke jedoch ab.
Zu Recht, befand nun der BGH. Ob Markenschutz bestehe, hänge davon ab, inwieweit der durchschnittliche Verbraucher einen Begriff mit einem bestimmten Produkt oder Hersteller verbinde. Verbraucher würden den Begriff „Kölner Dom“ nicht etwa auf das katholische Erzbistum Köln oder das Kölner Domkapitel zurückführen. Vielmehr würden sie den Begriff als „beschreibende Angabe“ für die weltweit bekannte und 1996 als Weltkulturerbe eingetragene gotische Kathedrale ansehen.
Insbesondere Souvenierartikel wie Turnbeutel, Kugelschreiber oder Rasierpinsel mit dem Begriff „Kölner Dom“ würden als Erinnerungsstücke für ein Bauwerk und nicht als Herstellerangabe verstanden. Der fehlende Markenschutz führt dazu, dass die Wortfolge „Kölner Dom“ weiterhin ohne Zustimmung der Hohen Domkirche zu Köln für Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann.