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Bundesarbeitsgericht rügt Diskriminierungsklage als Geschäftsmodell

Abgelehnte männliche Stellenbewerber können mit der gezielten Suche nach „Sekretärinnen“-Stellen keine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts beanspruchen. Denn wollen Bewerber die Stelle eigentlich gar nicht antreten, sondern sich mit aussichtslosen Bewerbungen auf fehlerhaft formulierte Stellenausschreibungen einen „auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche erarbeiten“, handeln sie rechtsmissbräuchlich, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil klar. (AZ: 8 AZR 21/24)

Geklagt hatte ein arbeitsloser, gelernter Industriekaufmann, der ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen absolviert. Der Mann hatte auf „Ebay-Kleinanzeigen“ ein Stellenangebot mit dem Titel „Wir suchen eine Sekretärin ab sofort“ entdeckt und auf Nachfrage erfahren, dass nur eine Frau gesucht werde. Daraufhin klagte er und bekam am 21. Juni 2020 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Kiel noch eine Entschädigung von 7.800 Euro wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts zugesprochen (Az.: 2 Sa 21/22).

In der Folge suchte der Kläger gezielt nach Stellenausschreibungen, in denen nur eine „Sekretärin“ gesucht wurde. Er bewarb sich mit ähnlichen Texten und klagte nach erhaltener Absage auf eine Diskriminierungsentschädigung. Zuletzt ging es um die ausgeschriebene Stelle einer Ingenieurgesellschaft in Dortmund. Diese wollte nicht zahlen.

Das LAG Hamm wies den Kläger ab. Er habe gar nicht wirklich die Stelle antreten, sondern nur eine Diskriminierungsentschädigung erhalten wollen. Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu. Der Kläger habe sich bundesweit systematisch und gezielt auf „Sekretärinnen“-Stellen beworben, hier einen Umzug trotz einer Entfernung von 170 Kilometern zwischen Dortmund und seinem Wohnort aber nicht in Betracht gezogen. Dem LAG seien in den zurückliegenden 15 Monaten elf andere Diskriminierungsklagen des Klägers bekanntgeworden. In den Bewerbungen habe der Mann einen weitgehend ähnlichen, aussichtslosen Bewerbungstext verfasst und eine Absage provoziert, etwa in durch die Frage, ob tatsächlich nur eine „Frau“ gesucht werde. Zu Recht sei das LAG davon ausgegangen, dass der Kläger sich mit den Entschädigungsklagen einen auskömmlichen Gewinn „erarbeiten“ wollte.