Mehr Geld für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bedarf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Gewährt der Arbeitgeber einem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden wegen einer beruflichen Fortbildung eine höhere Vergütung, besteht dafür kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats, entschied am Dienstag das Erfurter Gericht. (AZ: 1 ABR 12/23)
Im konkreten Fall betreibt die Arbeitgeberin zwei Autohäuser in Leipzig. Im Unternehmen besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat, dessen Vorsitzender vollständig von der Arbeit freigestellt ist. Als der Mann sich beruflich weiter qualifizierte und damit die Voraussetzung schuf, dass er die Aufgaben eines Werkstattleiters übernehmen kann, zahlte ihm die Arbeitgeberin eine höhere Vergütung.
Der Betriebsrat meinte, dass er bei der Entscheidung über die höhere Bezahlung ihres freigestellten Vorsitzenden ein Mitbeurteilungsrecht habe. Die höhere Vergütung müsse dem Vorsitzenden bereits ab Beginn der Fortbildungsmaßnahme zustehen. Die Arbeitgeberin lehnte das ab und bestritt, dass der Betriebsrat hier überhaupt ein Recht der Mitsprache habe.
Das BAG entschied nun, dass der Betriebsrat nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar ein Beteiligungsrecht bei „Ein- und Umgruppierungen“ von Beschäftigten habe. Werde einem freigestellten Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung gewährt, handele es sich aber nicht um eine solche Einordnung, sodass auch kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bestehe.