Das Bundesverteidigungsministerium hat grünes Licht für den Bau einer Abschiebehaftanstalt in Mönchengladbach gegeben. Der Bund habe dafür das bestehende Liegenschaftsmoratorium in Teilen aufgehoben und dem Land NRW eine Bestätigung für die Nutzung des früheren Nato-Geländes gegeben, erklärten die NRW-Ministerien für Finanzen und Flüchtlinge am Dienstag in Düsseldorf. Eine parallele Nutzung des Geländes sei nun möglich. Die Pläne hatten auf der Kippe gestanden, weil der Bund die Umwandlung von Militärgeländen für die zivile Nutzung im Oktober gestoppt hatte.
Auf dem Gelände des früheren Joint Headquarters (JHQ) im nördlichen Stadtteil Rheindahlen soll den NRW-Ministerien zufolge eine „Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige“ mit Kapazitäten für 140 Menschen geschaffen werden. Die Vorbereitung für die Ausschreibung der Planung sowie den Beginn des Bauleitplanverfahrens seien nahezu abgeschlossen. NRW-Finanzminister Markus Optendrenk (CDU) erklärte, die finalen Vertragsverhandlungen und die bauliche Umsetzung würden nun „zügig“ angegangen. Flucht- und Integrationsministerin Josefine Paul (Grüne) sagte, mit der Einrichtung würden „die notwendigen Kapazitäten“ geschaffen, um Rückführungen rechtssicher und geordnet vollziehen zu können.
Nach Büren im Kreis Paderborn mit 175 Plätzen wird die Abschiebehaftanstalt in Mönchengladbach die zweite Einrichtung ihrer Art in NRW sein. Die Kosten für den Bau werden auf rund 200 Millionen Euro veranschlagt. Der Bau einer zweiten Abschiebehaftanstalt ist Teil des nach dem Messeranschlag von Solingen beschlossenen „Sicherheitspakets“ des Landes NRW.
Das Bündnis „Abschiebegefängnis verhindern“ kritisiert das Vorhaben. Statt Abschiebehaft fordert es, ausreisepflichtige Menschen beispielsweise durch mehr Unterstützung einer freiwilligen Ausreise, in Form von Meldeauflagen oder durch die Hinterlegung einer Kaution zu einer Ausreise zu bewegen.
Soll ein Mensch aus dem Ausland aus Deutschland abgeschoben werden, kann er unter bestimmten Umständen zur Vorbereitung oder zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft genommen werden. Diese muss von einem Richter angeordnet werden. Das geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die nachfolgende Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde, etwa bei Fluchtgefahr.