Die Mindeststrafen für Besitz und Verbreitung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern werden wieder gesenkt. Der Bundestag beschloss ein Gesetz von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Es sieht für den Besitz und Erwerb von Missbrauchsdarstellungen drei Monate Mindeststrafe vor und für die Verbreitung der Bilder und Filme eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug. Bisher gelten Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr.
Die Koalitionsfraktionen SPD, FDP und Grüne stimmten für die Änderung, die Union und die AfD votierten dagegen. Regierung und Parlament reagierten damit auf Kritik aus der Praxis. Die große Koalition hatte die Mindest- und die Höchststrafen zur Bekämpfung der von Kinderpornografie 2021 angehoben. Justizminister Buschmann erklärte, die Verschärfung der Mindeststrafen, die gut gemeint gewesen sei, habe zu zahlreichen Problemen in der Praxis geführt.
Bisherige Rechtslage stellte auch Aufklärungsversuche unter Strafe
Bei der gegenwärtigen Rechtslage machen sich beispielsweise auch Eltern, Lehrer oder Mitschülerinnen strafbar, wenn sie als Hinweis auf eine mögliche Straftat Bilder teilen oder auf dem Handy sichern, um Taten zu verhindern, zu beenden oder aufzuklären. Mit der Änderung erhalten Ermittlungsbehörden und Gerichte künftig wieder die Möglichkeit, Verfahren einzustellen, in denen davon auszugehen ist, dass keine kriminelle Absicht vorliegt.
Die Union, die damals trotz Warnungen von Juristinnen und Juristen auf der Gesetzesverschärfung bestand, bezeichnete die jetzt erfolgte Anpassung grundsätzlich zwar als richtig. Sie kritisierte aber, dass der Strafrahmen zu undifferenziert gesenkt werde. An der 2021 ebenfalls beschlossenen Heraufsetzung der Höchststrafe von fünf auf zehn Jahre Gefängnis wird festgehalten. Daran werde sich nichts ändern, betonte Buschmann, und das sei auch richtig: „Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat.“