Berlin bleibt beim Nein zu Fluss- und Naturbestattungen

Der Berliner Senat plant derzeit keine weitere Liberalisierung des Bestattungsgesetzes des Landes. Bei der Novellierung des Berliner Bestattungsgesetzes im Februar 2024 sei die 48-Stunden-Frist als Mindestzeitraum zwischen Tod und Bestattung gestrichen und eine Sechs-Monats-Frist als Höchstzeitraum zwischen Kremierung und Urnenbeisetzung eingeführt worden, teilte die Senatsgesundheitsverwaltung auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit. Weitere Änderungen im Berliner Bestattungsgesetz seien kurz- und mittelfristig nicht vorgesehen.

Laut Gesundheitsverwaltung sind Erdbestattungen oder Feuerbestattungen mit Beisetzung weiterhin nur auf öffentlichen Friedhöfen erlaubt. Zulässig seien auch Erdbestattungen im Leichentuch ohne Sarg aus „religiösen Gründen“ auf bestimmten Grabfeldern. Dagegen bleibt die private Aufbewahrung, Teilung, Verarbeitung und Flussbestattung von Totenasche weiterhin verboten.

Totenasche könne auf Friedhöfen entweder in Urnen-Grabstätten oder durch Ausstreuen auf entsprechend bestimmten Aschengrabstätten erfolgen, heißt es. Bei der Aufbewahrung von Totenasche im privaten Bereich bestehe die Gefahr, dass andere Trauernde ausgeschlossen werden und diesen Personen kein Ort zur Trauer zur Verfügung steht. Auch eigne sich nicht jede Fläche aufgrund der Nutzungsart oder der Eigentumsverhältnisse dafür, dort Asche von verstorbenen Personen beizusetzen. Öffentliche Friedhöfe seien dagegen allgemein zugänglich.

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