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Bericht: Umsatzsteuerpflicht für Kirchen doch erst Ende 2026

Bisher waren Kirchengemeinden nur in wenigen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Ein neues Gesetz stellt sie jedoch Unternehmern gleich. Doch die Anwendung wurde nun um zwei weitere Jahre verschoben.

Die geplante Umsatzsteuerpflicht für Kirchengemeinden soll entgegen der ursprünglichen Planung um zwei Jahre verschoben werden. Das geht aus einem Bericht des Internetportals “Kirche+Leben” (Freitag) hervor. Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums habe dem Portal bestätigt, dass die Frist für die Anwendung des neuen Rechts “um zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert” worden sei.

Demnach habe der Bundestag laut Bericht im Jahressteuergesetz 2024 eine Übergangsfrist bis Ende 2026 beschlossen. Dem habe der Bundesrat zugestimmt. Der neue Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes sollte bereits ab 2017 angewendet werden, doch dazu sei es aufgrund einer “optionale Übergangsregelung” nicht gekommen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten erklären, das alte Recht weiter anzuwenden, heißt es weiter. Darunter fallen auch Kirchengemeinden. Vielerorts gebe es allerdings noch Herausforderungen finanzieller und administrativer Art.

Bisher waren Kirchengemeinden nur in seltenen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Im neuen Umsatzsteuergesetz sollen sie aber Unternehmen gleichgestellt werden. Das würde bedeuten, dass Kirchengemeinden zum Beispiel für die Bewirtung bei Gemeindefesten, den Verkauf von Drucksachen oder Reisen Steuern zahlen müssten. Hintergrund der Neuregelung ist eine EU-Richtlinie.

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa bei Friedhofsgebühren, Kita-Beiträgen oder Tätigkeiten, die in den Bereich der Glaubensvermittlung fallen würden – etwa der Verkauf von Kerzen in Kirchen.