Bayern plant auf absehbare Zeit keine Lockerungen des Bestattungsrechts. Nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung könne ein würdevolles Andenken am besten auf einem öffentlichen Friedhof sichergestellt werden, teilte das Gesundheitsministerium auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit. Andere Formen wie in Rheinland-Pfalz – etwa die Aufbewahrung einer Urne zuhause, das Verstreuen der Asche im Garten, eine Flussbestattung oder die Herstellung von Diamanten aus der Asche – seien nach dem bayerischen Bestattungsrecht nicht erlaubt. „Der Grund dafür ist der besondere Schutz der Würde des Menschen, der in Bayern auch über den Tod hinaus gilt. Diese Würde soll durch eine vollständige Beisetzung der Asche in einer Urne gesichert werden“, betonte der Ministeriumssprecher.
In Bayern gelte eine Bestattungspflicht – jeder verstorbene Mensch muss also bestattet werden. Dafür gibt es laut Ministeriumsangaben folgende Möglichkeiten: eine klassische Erdbestattung im Sarg, eine Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Urne auf einem Friedhof oder eine Seebestattung, bei der die Urne von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt wird. Nach bayerischem Recht gilt zudem der sogenannte Friedhofszwang: Beisetzungen finden also in der Regel auf einem Friedhof statt. So solle ein würdiger und allgemein zugänglicher Ort der Trauer für Angehörige und Freunde erhalten bleiben, erläuterte der Sprecher. Auch ein Naturfriedhof müsse durch eine Einfriedung als Friedhof erkennbar und geschützt sein.
Lockerungen gab es hingegen zuletzt bei der Sargpflicht: Neben der klassischen Sargbestattung ist in Bayern seit 2021 auch eine sarglose Tuchbestattung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen möglich. Damit sei vor allem Angehörigen muslimischen, jüdischen sowie anderen Glaubensgemeinschaften eine Bestattung gemäß ihren Traditionen ermöglicht worden, sagte der Ministeriumssprecher. (3685/22.11.2025)