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Arbeitsgericht setzt kirchlichen Arbeitgebern Grenzen

Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Sonderrechte der katholischen Kirche als Arbeitgeber beschränkt. Wie die Erfurter Richter in einem Grundsatzurteil entschieden, dürfen katholische Arbeitgeber an ihre katholischen Beschäftigten nicht höhere Loyalitätsanforderungen stellen als an Arbeitnehmer mit einer anderen oder ohne Glaubenszugehörigkeit. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung wurde einem geschiedenen katholischen Chefarzt am katholischen St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf zu Unrecht wegen seiner Wiederheirat gekündigt. (AZ: 2 AZR 746/14)
Das BAG gab dem Kläger, der sich benachteiligt fühlte, recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Regelung in der Grundordnung der katholischen Kirche, wonach katholischen leitenden Beschäftigten im Fall einer Wiederheirat gekündigt werden müsse, benachteilige den Kläger gegenüber leitenden Mitarbeitern anderer Religionszugehörigkeit. Dies stelle einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und EU-Recht dar. epd/UK