Die juristische Auseinandersetzung wegen der Überwachung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ geht in die nächste Instanz. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat am Dienstag gemeinsam mit Reporter ohne Grenzen (RSF) und zwei Journalisten Beschwerde beim Landgericht München gegen Beschlüsse des Amtsgerichts München eingelegt, teilte die GFF am Dienstag in Berlin mit.
Bereits im Juli hatten mehrere Journalisten gemeinsam mit GFF und RSF beim Amtsgericht München beantragt, die Rechtmäßigkeit der Überwachung der „Letzten Generation“ zu prüfen. Sie wollten feststellen lassen, dass die Überwachung von Gesprächen mit Journalistinnen und Journalisten nicht verhältnismäßig gewesen sei. Das Amtsgericht erkannte die Abhörmaßnahmen des Pressetelefons nun jedoch als rechtmäßig an: Der Eingriff in die Pressefreiheit sei ausreichend begründet gewesen.
GFF und RSF sehen jedoch einen klaren Verstoß gegen die Pressefreiheit. „Die ursprünglichen Abhör-Beschlüsse hätten die Grundrechte der Journalistinnen und Journalisten ausdrücklich berücksichtigen müssen – doch dazu findet sich kein einziges Wort“, kritisiert Benjamin Lück, Jurist und Verfahrenskoordinator bei der GFF. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte im Herbst 2022 im Rahmen ihrer Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Bildung einer „kriminellen Vereinigung“ nach einem Beschluss des Amtsgerichts München über mehrere Monate unter anderem das Pressetelefon der Klima-Aktivisten abgehört.
Betroffen von dieser Telekommunikationsüberwachung war unter anderem der Journalist Jörg Poppendieck (rbb). „Ich war geschockt, weil ich das nicht für möglich gehalten hatte. Es ist so offensichtlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft und das Amtsgericht die Pressefreiheit schlicht ignoriert haben“, sagte Poppendieck, Antragssteller der heute eingelegten Beschwerde.
RSF und der GFF wollen die grundrechtlichen Grenzen für das heimliche Abhören solcher Anschlüsse gerichtlich klären lassen, um Rechtssicherheit für die Vielzahl von Journalisten zu schaffen, die zwangsläufig davon betroffen sind. (00/3893/28.11.2023)