Wer Angehörige pflegt, braucht ab und an eine Auszeit. Dafür gibt es Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bisher konnte man diese Leistungen nicht kombinieren. Ab dem 1. Juli gibt es einen Betrag zur flexiblen Nutzung.
Beschäftigte in der Altenpflege erhalten ab Juli einen höheren Mindestlohn. Und pflegende Angehörige bekommen mehr Flexibilität. Pflegefachkräfte erhalten künftig mindestens 20,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 17,35 Euro pro Stunde und Pflegehilfskräfte mindestens 16,10 Euro pro Stunde. Die Mindestlöhne in der Pflege sind deutlich höher als der allgemeine Mindestlohn.
Pflegende Angehörige können ab Juli davon profitieren, dass die Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem kalenderjährlichen Gesamtbetrag von 3.539 Euro zusammengefasst werden können. Die sogenannte Verhinderungspflege kann zudem in Anspruch genommen werden, ohne dass der Angehörige die zu pflegende Person bereits sechs Monate gepflegt haben muss. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson. Gründe für eine Verhinderung können etwa Krankheit oder Urlaub des Pflegenden sein – ab Pflegegrad 2 springt die Pflegeversicherung für die Kosten für einen Ersatz ein. Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung für Menschen, die normalerweise zu Hause gepflegt werden. Sie dient dazu, eine Lücke in der häuslichen Pflege zu überbrücken, wenn diese vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegerische Versorgung in der Kurzzeitpflege bis zu einem bestimmten Betrag.