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Zustellung an den Nachbarn: Post-AGB halten Gerichtsprüfung stand

Wenn der Paketzusteller beim Nachbarn klingelt, dann müsste es dafür genauere Regeln geben, finden Verbraucherschützer. Ihre Klage scheiterte jedoch.

Bei der Paketzustellung an Nachbarn bleibt alles beim Alten: Die Deutsche Post muss ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anpassen: das Oberlandesgericht Hamm wies am Donnerstag eine entsprechende Klage von Verbraucherschützern als unbegründet ab.

Per Unterlassungsklage wollte der Bundesverband der Verbraucherzentralen unter anderem geklärt sehen, wer genau als Nachbar gilt, wenn ein Paket nicht zugestellt werden kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post machten dazu nur unbestimmte Vorgaben. Kundinnen und Kunden würden so unangemessen benachteiligt. Das Gericht war anderer Auffassung: Die AGB hielten den gesetzlichen Vorschriften stand; eine Benachteiligung sei nicht zu erkennen.

Der Paketdienst der Deutschen Post, DHL, verarbeitet und liefert nach eigenen Angaben 6,7 Millionen Pakete pro Tag. In Spitzenzeiten, etwa vor Weihnachten, seien es mehr als 12 Millionen.