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Zeitliche Begrenzung für Werbung gilt auch für Sendungen der Gruppe

Werbespots für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, gelten laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht als Eigenwerbung. Damit eine Sendung als „eigene Sendung“ des Fernsehveranstalters angesehen werden könne, müsse dieser etwa die redaktionelle Verantwortung tragen, erklärten am Dienstag die Richter in Luxemburg.

Vor dem EuGH ging es um den Fall einer italienischen Gesellschaft für audiovisuelle Mediendienste, Reti Televisive Italiane SpA (RTI). Im Jahr 2017 belangte die Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) RTI wegen Verstößen gegen eine nationale Rechtsvorschrift, die eine zeitliche Grenze für Fernsehwerbung festlegt. Demnach darf der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshopping‑Spots 20 Prozent der Sendezeit innerhalb einer Stunde nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Regel ist Eigenwerbung.

Bei der Berechnung der betreffenden Sendezeit berücksichtigte die AGCOM die Werbebotschaften des Radiosenders R101, die auf den Fernsehsendern von RTI ausgestrahlt worden waren. RTI machte geltend, dass die Botschaften des Radiosenders als Eigenwerbung einzustufen seien, weil er zur selben Gruppe gehöre. Der Gerichtshof widersprach dieser Einordnung am Dienstag.