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Wie sich Missbrauchsopfer bei der Unfallversicherung melden können

Sexualisierte Gewalt in der Kirche: Das kann ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Was Betroffene tun können.

Haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende von Kirchen, die bei ihrer Tätigkeit sexualisierte Gewalt erfahren haben, können Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Zum versicherten Personenkreis der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gehören unter anderen Kinder oder Jugendliche eines Kirchenchores, Ministrantinnen und Ministranten oder Betreuende von Jugendgruppen. Versicherungsschutz besteht laut VBG aber nicht bei “rein privaten Tätigkeiten” wie dem Konfirmandenunterricht, dem Besuch eines Gottesdienstes oder beim Beichten, bei dem das Ehrenamt keine Rolle spielt. Für kirchliche Kitas und Schulen ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im Landesbereich (Unfallkassen) zuständig, für Einrichtung der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Die Kirchen müssen ihnen bekannt gewordene Fälle von Mitarbeitenden melden, sofern die Betroffenen zustimmen. Missbrauchsopfer können aber auch ihren Fall selbst anzeigen: telefonisch unter Tel. (0 40) 51 46 30 25 oder online über ein auf der Website abrufbares Formular. Dort finden sich auch nähere Infos zum Thema.