Wie Deutschland bei der Barrierefreiheit vorankommen soll

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen und verhindern - so steht es im ersten Paragrafen. Dazu macht das Gesetz vor allem öffentlichen Stellen in Bundesverantwortung eine Reihe von Vorschriften. Die am Mittwoch im Kabinett beschlossene Reform soll weitere Fortschritte bringen. Ein Überblick:

Zur Barrierefreiheit von Gebäuden des Bundes gibt es derzeit nur Soll-Vorschriften. Nun kommen konkrete Zeitvorgaben und eine Muss-Regel hinzu: In öffentlichen Gebäudeteilen sollen Barrieren bis 2035 abgebaut werden, bis 2045 muss dieser Schritt vollzogen sein. Zum 1. Dezember 2027 und dann alle fünf Jahre müssen die jeweiligen Eigentümer eine Bestandsaufnahme veröffentlichen. Neubauten des Bundes sollen barrierefrei sein - eine harte Verpflichtung gibt es aber nicht. Auch wenn zusätzliche Gebäude gemietet werden, gibt es nur eine Soll-Vorschrift. Militärisch genutzte Gebäude und Einrichtungen der Sicherheitsbehörden sind von den Vorgaben ausgenommen.

Die Pflicht von Bundesbehörden, Unterlagen wie Bescheide und Formulare barrierefrei anzubieten, wird auf weitere Dokumentenarten erweitert. Außerdem wird die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ausgebaut: Hier soll ein „Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache“ entstehen. Dieses Zentrum soll dann Bundesbehörden beraten, damit sie mehr Informationen auch in diesen Sprachen zur Verfügung stellen. Die Bundesfachstelle berät bereits Behörden, Unternehmen und Organisationen zu Fragen der Barrierefreiheit.

Künftig soll hier das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ gelten, die getroffen werden müssen, um Menschen mit Behinderungen Zugang und Teilhabe zu ermöglichen. Dieses Konzept findet sich schon heute im BGG, aber nur mit Bezug auf „Träger öffentlicher Gewalt“ - gemeint sind insbesondere Bundesbehörden und weitere Verwaltungsteile mit bundesweiten Aufgaben, zum Beispiel die Rentenversicherung. Als angemessene Vorkehrung definiert das BGG „Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann“ und die keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Ein Beispiel ist das Anlegen einer Rampe für eine Rollstuhlfahrerin bei einem Eingang mit Stufen.

Bei der Ausweitung auf die Privatwirtschaft - dazu gehören beispielsweise auch Arztpraxen und gemeinnützige Einrichtungen - setzt die Regierung laut dem Gesetzentwurf auf „Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten“. Grundsätzlich sollen „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten - das heißt, dass die Firmen diese Veränderungen nicht vornehmen müssen. Für private Mietverhältnisse gilt der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen gar nicht. Dieser Passus wurde kurzfristig in den Gesetzentwurf eingefügt.

Sieht sich jemand durch ein Unternehmen unrechtmäßig benachteiligt, soll er oder sie ein kostenfreies Schlichtungsverfahren nutzen können. Die Schlichtungsstelle gibt es schon für Streitigkeiten mit Bundesbehörden. Einen Anspruch auf Schadenersatz, wie er bei öffentlichen Stellen möglich ist, soll es für den privatwirtschaftlichen Bereich nicht geben.

Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird ein wenig gestärkt. Bereits heute müssen die Bundesministerien die fragliche Person - aktuell ist es der Jurist Jürgen Dusel - bei allen größeren Vorhaben einbeziehen, die Fragen von Inklusion oder Teilhabe berühren. Künftig muss dies „frühzeitig“ passieren. In einer früheren Fassung des Gesetzentwurfs war allerdings vorgesehen, dass die Ressorts es begründen müssen, wenn sie im weiteren Verfahren von den Vorschlägen des oder der Beauftragten abweichen. Dieser Satz wurde wieder gestrichen.

👋 Unser Social Media