Gemeinsame E-Mail, gemeinsames Risiko: Eine Frau verliert vor Gericht, weil ihr Mann ihre E-Mail-Adresse nutzte. Sie wollte von einer Versicherung eine höhere Entschädigung für einen Wasserschaden erhalten – ohne Erfolg.
Wenn Ehepaare eine E-Mail-Adresse gemeinsam nutzen, können darüber geschlossene Verträge unabhängig von der handelnden Person gültig sein. Der Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen, teilte das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken (Freitag) mit. Dieses entschied, dass eine Einigung zwischen einer Hausbesitzerin und einer Versicherung bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil die Frau ihrem Mann das Passwort mitteilte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer entsprechenden Vollmacht für sein Handeln.
Die Immobilieneigentümerin schloss laut Gericht eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nachdem sie 2011 tatsächlich einen solchen Schaden entdeckt habe, sei es auf Grundlage eines Abfindungsvergleichs 2014 zu einer einmaligen Zahlung von 10.000 Euro gekommen. In einem Abfindungsvergleich legten laut Gericht die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht.
Die Frau empfand diese Summe laut Mitteilung als zu gering und verklagte 2022 die Versicherung auf Ersatz erst 2020 entdeckter Folgeschäden. Sie begründete dies demnach damit, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil ihn der Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihre E-Mail-Adresse abgeschlossen habe.
Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts folgte dem jedoch nicht, sondern bestätigte die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern. Die Eigentümerin müsse sich das Handeln ihres Mannes zurechnen lassen, da sie ihm das Passwort genannt und geduldet habe, dass er regelmäßig auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihre Adresse schrieb.
Die Versicherung habe annehmen dürfen, dass die Immobilieneigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe, da der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe. Der geschlossene Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter.