Für den Anspruch auf Feiertagszuschläge im öffentlichen Dienst kommt es einem Urteil zufolge auf den regelmäßigen Arbeitsort an. Liegt der regelmäßige Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, kann der Feiertagszuschlag auch bei einer vorübergehenden Arbeit in Hessen beansprucht werden, wo dieser Tag nicht als Feiertag gilt, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Geklagt hatte eine technische Fachkraft in einem Klinikum im Raum Münster. Sein Vorgesetzter hatte ihn verpflichtet, vom 1. November bis zum 5. Dezember 2021 an einem Gerätelehrgang in Hessen teilzunehmen. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Hessen ein gesetzlicher Feiertag.
